In der Regel drohen Trunkenheitsfahrern (§ 316 StGB) Fahrerlaubnisentziehung und Sperre, §§ 69, 69 a StGB. § 316 StGB indiziert nämlich die (charakterliche) Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, vgl. § 69 II Nr. 2 StGB. Ein Täter ist in diesem Sinne „ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen“, wenn eine Würdigung seiner körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde (BGH NStZ 2004, 144 = NJW 2004, 1541 Ls.). Der Eignungsmangel muss sich dabei stets aus der Tat selbst ergeben und zur Zeit der Entscheidung über die Maßregel noch vorliegen.