Greifen mehrere hoheitliche Maßnahmen in die Grundrechte eines Grundrechtsträgers ein, können diese in ihrem Zusammenwirken den Grundrechtsberechtigten unverhältnismäßig belasten. Zu fragen ist, unter welchen Voraussetzungen kumulative Grundrechtseingriffe in ihrer Gesamtwirkung zu würdigen sind. Das Grundeigentum unterliegt vielfältigen hoheitlichen Belastungen, die von verschiedenen Hoheitsträgern ausgehen können. Eingriffe in das in seiner Beständigkeit geschützte Grundeigentum belasten den Eigentümer oftmals gleichzeitig. Sie können unterschiedlichen Zielen dienen. In ihrer Gesamtbelastungswirkung dürfen kumulative Eingriffe in das Grundeigentum die Grenze des Zumutbaren nicht überschreiten.