Nach wohl überwiegender Ansicht fällt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Bundestag oder einen Landtag nicht in den Anwendungsbereich der DS-GVO, zumindest dann nicht, wenn die Verarbeitung im Zusammenhang mit der parlamentarischer Arbeit vorgenommen wird. Die Begründung dieser Ansicht ist nicht einheitlich und der Sache nach lebt sie von einer angeblichen Evidenz ihres Ergebnisses, die aber nicht besteht.