Die Restrukturierungsrichtlinie erfreut sich großer Aufmerksamkeit in der insolvenzrechtlichen Diskussion. Im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum wird sie bisher kaum erörtert. Das überrascht schon deshalb, weil ihre Auswirkungen auf das Gesellschaftsrecht beträchtlich sein könnten. Die zentrale Regelung findet sich in Art. 19 der Richtlinie, der sich ausschließlich den Pflichten der Geschäftsleiter in der Krise widmet. Sie gibt dem nationalen Gesetzgeber auf, sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter während der drohenden Insolvenz die Interessen der Gläubiger, Anteilseigner sowie sonstiger Interessenträger gebührend berücksichtigen und den Bestand des Unternehmens nicht gefährden. [---]