Das beweisrechtliche Enigma "hypothetische Alternativanlage" lässt sich nicht allein durch eine Beweislastumkehr entschlüsseln. Die normbezogen-teleologische Beweismaßbestimmung bildet ein ausgewogenes Mittel, um der schwierigen Beweislage des Anlegers Rechnung zu tragen, ohne das Aufklärungsrisiko ganz auf den Finanzdienstleister abzuwälzen. Sie hält zudem an dem Grundsatz fest, die richterrechtliche Beweislastumkehr lediglich als ultima ratio einzusetzen. Dies gilt auch für die Überwindung der Schwierigkeiten beim Nachweis der Transaktionskausalität bei der Kapitalmarktinformationshaftung.