Unmittelbare Wirkung bedeutet, dass der Einzelne auf Grund der Gründungsverträge, allgemeiner Grundsätze oder des Sekundärrechts Rechte hat, die er vor den nationalen Gerichten durchsetzen kann. Van Gend & Loos erkannte die unmittelbare Wirkung des Verbots der Einführung neuer Zölle (Art. 12 EWG-Vertrag) in Übereinstimmung mit den aus dem Verfassungs- und Völkerrecht bekannten Auslegungsgrundsätzen an. Im Folgenden wird aufgezeigt, wie weit der Gerichtshof das Konzept der unmittelbaren Wirkung mittlerweile versteht.