Die Sicherung der Existenz und der politischen Geltung der Verfassung ist nicht nur eine Aufgabe des Rechts und von Juristen. Zwar ist die Durchsetzung der Verfassungsbindung auch eine genuin juristische Aufgabe. Die Sicherung der – zentral wichtigen – politischen Wirksamkeit der Verfassung ist aber zusätzlich und möglicherweise vornehmlich Aufgabe von Politik und Gesellschaft. Von daher reicht der Verweis auf die Verfassungsbindung der Gesetzgebung und der übrigen Staatsgewalten in Art. 20 Abs. 3 GG sowie der Verweis auf die Möglichkeiten der Verfassungsgerichtsbarkeit nicht zur effektiven Verfassungssicherung aus. Es bedarf hier vielmehr einer Fülle zusätzlicher politischer und administrativer Aktivitäten, um die tatsächliche Wirksamkeit der Verfassung zu sichern. Der Beitrag fasst die juristischen und politischen Instrumente und Strategien der Sicherung der Verfassungswirksamkeit zusammen.