Die beiden Beschlüsse vom 6. November 2019 zum „Recht auf Vergessen“ werfen ein helles (grelles) Licht auf die Rolle, die der Erste Senat dem Bundesverfassungsgericht im Bereich des europäischen Grundrechtsschutzes zuweist, die aber unter dem Aspekt der Kompetenz kritisch zu betrachten ist. Zahlreiche erfreuliche Feststellungen, darunter die betonte Bereitschaft zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, bleiben ambivalent. Mögliche prozessuale Folgerungen der zu Verfassungsbeschwerden ergangenen Beschlüsse sind zu diskutieren, darunter die Übertragbarkeit der dort gewonnenen Erkenntnisse auf Normenkontrollverfahren. Auch Konsequenzen, die sich aus dem Ansatz des Ersten Senats ergeben könnten und über die Grundrechtsprüfung bei der Rechtsanwendung hinausreichen, werden erörtert.