Parlamentarische Zeit ist eine begrenzte Ressource. Das Gleiche gilt für die parlamentarische Redezeit und die mediale Aufmerksamkeit, die sie genießt . Umso spannender erscheint deshalb die Bestimmung in § 31 Absatz 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundestags (GOBT), denn sie billigt jedem Abgeordneten das Recht zu, eine mündliche Erklärung zur Abstimmung abzugeben, die bis zu fünf Minuten dauern darf. Bereits ein kurzer Blick in die Geschichte des Deutschen Bundestags offenbart das Potenzial des Instruments, nicht nur demeinzelnen Abgeordneten ein mehr oder weniger abstimmungsbezogenes Ventil zu eröffnen, sondern auch die Präsenz kleinerer Fraktionen und ihrer Positionen am Rednerpult zu erhöhen – bis hin zur Obstruktion des Parla‑mentsbetriebs. [---]