Seit Monaten wird die Corona-Pandemie durch freiheitsbeschränkende Maßnahmen auf Grundlage unbestimmter Generalklauseln im exekutiv-judikativen Zusammenwirken bekämpft. Angst und Unsicherheit lähmen die Parlamente. Mit Beginn der zweiten Corona-Welle erwachen die Abgeordneten allmählich aus ihrem Dornröschenschlaf. Über Art. 80 Absatz IV GG versuchen oppositionelle Landtagsabgeordnete Einfluss auf die grundrechtsbeschränkenden Corona-Schutzverordnungen zu gewinnen. Grund genug, die parlamentarischen Beteiligungsmöglichkeiten, die sich aus Art. 80 Absatz IV GG ergeben, näher auszuloten.