Das Gesetz gibt dem Pflichtteilsberechtigten gem. § 2314 BGB gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlassbestand, jedoch hat der Pflichtteilsberechtigte nur sehr eingeschränkte Informationsmöglichkeiten. Im Rahmen seines Auskunftsanspruchs kann er vom Erben gem. § 2314 I 3 BGB ein notarielles Nachlassverzeichnis einfordern. Der Beitrag stellt die kürzlich ergangenen aktuellen Entscheidungen dar, in denen die Anforderungen an notarielle Nachlassverzeichnisse – die Pflichten des Erben und des Notars – näher konkretisiert werden.