Gegenstand dieses Beitrags ist der anhand der Wesentlichkeitstheorie ermittelte Parlamentsvorbehalt in Krisen- und Umbruchzeiten. Ausgangspunkt ist die Annahme, der Wesentlichkeitstheorie eine funktionell-rechtliche Betrachtungsweise zugrunde legen zu müssen: Bei der Wesentlichkeitstheorie geht es im Sinne einer Abwägungstheorie darum, dass staatliche Entscheidungen von denjenigen Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. Im Aufsatz wird dabei die These vertreten, dass der Chaosgedanke, d.h. das Ziel, in Krisen- und Umbruchzeiten, „Chaos“ abzuwenden, in die funktionell-rechtliche Betrachtungsweise der Wesentlichkeitstheorie aufzunehmen ist.