Der Beitrag stellt prinzipielle Überlegungen zum prozessualen Amtsermittlungsgrundsatz an. Er ist einer längerer Abhandlung über das Verhältnis von Prozessstoff und richterlicher Kognition ausgegliedert und stellt deshalb zunächst ein begriffliches Vorverständnis für die drei Ebenen dieses Verhältnisses her. Auf dieser Grundlage wird eine Präzisierung des Grenzbereiches der richterlichen Aufklärungspflicht versucht. Zugleich soll die dogmatische Fundierung helfen, verschiedene Perspektiven auf die "Grenzfrage" einzunehmen sowie die bereits existierenden Formeln zur Bestimmung des Amtsermittlungsgrundsatzes einzuordnen und im konkreten Verfahren anzuwenden.