[---] Unter anderem scheint er in der aktuellen Debatte um den Ehebegriff des Art. 6 Abs. 1 GG eine gewichtige Rolle zu spielen. Auch und vor allem nach der einfachgesetzlichen Einführung der gleichge-schlechtlichen Ehe durch § 1353 Abs. 1 BGB wird immer wieder die Auffassung vertreten, unter Rekurs auf den Willen des Verfassungsgebers sei nach wie vor an der Verschiedengeschlechtlichkeit als Strukturmerkmal des grundgesetzlichen Ehebegriffs festzuhalten. [---]