Der Strafgesetzgeber hat in diesem Jahr die Tatbestände zum Schutz von Flaggen wesentlich erweitert und insbesondere auch die Verunglimpfung der Europaflagge unter Strafe gestellt. Der Beitrag nimmt die Reform zum Anlass für einen kritischen Blick auf den Sinn und Zweck des strafrechtlichen Flaggenschutzes und erörtert, ob sich die Strafnormen durch einen – in der Strafrechtswissenschaft weitgehend verpönten – »Gefühlsschutz« legitimieren lassen. Auf dieser Grundlage wird ein alternativer Vorschlag entworfen.