Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. So statuiert es Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG. Um diese Vorgabe normativ fruchtbar zu machen, ziehen die Rechtsprechung und herrschende Lehre die Legitimationskettentheorie heran. Mittlerweile zählt sie zum Kernbestand staatsorganisationsrechtlicher Dogmatik. Allerdings spiegelt sie nur die notwendige, nicht aber die hinreichende Bedingung demokratischer Herrschaft wider. Wendet man die Legitimationskettentheorie auf die Rechtsprechung an, wird dies besonders deutlich. Die Begrenztheit ihrer Aussagekraft muss für ihre Interpretation berücksichtigt werden. Andernfalls trägt die herrschende Legitimationstheorie noch zur Delegitimation anerkannter Verfassungsorgane und Staatsgewalten bei.