Das Recht, sich zur gemeinsamen politischen Meinungskundgabe zu versammeln, genießt sowohl in Art. 8 GG als auch in Art. 11 EMRK besonderen Schutz, ist es doch für eine funktionierende Demokratie von grundlegender Bedeutung. Doch wie weit reicht das Grundrecht in räumlicher Hinsicht? Darf man sich zur politischen Meinungskundgabe überall versammeln, auch auf fremdem Privatgrund? Ein Blick auf die Rechtsprechung zu dieser Frage zeigt verschiedene differenzierende Ansätze. Der Beitrag beschäftigt sich eingehend mit der höchstrichterlichen nationalen und völkerrechtlichen Rechtsprechung und plädiert für eine klarere Dogmatik.