Inwiefern Parlamente den speziellen Regelungen des europäischen und deutschen Datenschutzrechts unterstehen, ist umstritten. Vorzugswürdig ist eine differenzierte Lösung, nach der die Parlamente nur in eingeschränktem Umfang den rechtlichen Vorgaben zum Datenschutz unterfallen und namentlich bei parlamentarischen Kerntätigkeiten nicht an die speziellen Vorgaben der DSGVO, der VO (EU) Nr. 2018/1725 und des BDSG gebunden sind. Der Beitrag legt die Gründe hierfür dar und zeigt auf, wieso auch die Entscheidung des EuGH in der Rs. C-272/19 (NVwZ 2020, 1497) hieran nichts geändert hat.