Eine der Kernpflichten der Beamten ist die im Nebensatz des § 34 Satz 2 BeamtStG erwähnte Uneigennützigkeit. Die Rechtsprechung ist bei der Ahndung von eigennützigem Verhalten äußerst streng und am Maßstab des "altruistischen" Beamten orientiert: Beamte dürfen keinen persönlichen Vorteil aus der Wahrnehmung ihres Amtes ziehen. Die Typen der möglichen Verfehlungen sind aber so vielfältig wie bei keiner anderen Dienstpflicht: Zugriffsdelikte, Untreue, Korruption, aber auch betrügerisches Handeln gegenüber dem Dienstherrn oder die Ausnutzung dienstlicher Mittel und Möglichkeiten zu privaten Zwecken verstoßen gegen diese Dienstpflicht. In letzter Zeit geht die Rechtsprechung aufgrund dieser Bandbreite möglicher Verfehlungen von schematischen Bewertungen ab und bezieht neue, einzelfallbezogene Abwägungen ein. Dieser Beitrag beleuchtet diese Dienstpflicht und ihre Handhabung in der Rechtsprechung.