In diesem Beitrag soll es nicht darum gehen, die vielen denkbaren Erscheinungsformen algorithmischer Verwaltung begrifflich zu erfassen oder zu typisieren. Ebenso wenig soll es um künstliche Intelligenz oder Machine Learning als Gegenstand der Regulierung im Allgemeinen oder eine erschöpfende Taxonomie von Fairnessprinzipien gehen. Vielmehr soll erörtert werden, warum Entscheidungen, die durch oder mithilfe von Algorithmen im Bereich der öffentlichen Verwaltung getroffen werden (algorithmische Entscheidungen), diskriminierungsanfällig sind und an welchen Stellen die verwaltungs- und gleichheitsrechtliche Dogmatik geschärft werden kann. Die Untersuchung mündet dabei in drei Thesen.