Die Große Kammer des EuGH hat entschieden, dass die Republik Polen Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV verletzt hat, indem sie das Ruhestandsalter für – auch amtierende – Richter des Obersten Gerichts herabsetzte und dem polnischen Präsidenten die Befugnis verlieh, nach freiem Ermessen den Dienst dieser Richter zu verlängern. Mit diesem Urteil setzt der Gerichtshof einen Meilenstein in der europäischen Rechtsstaatlichkeitskrise. Seine Bedeutung ergibt sich daraus, dass der Gerichtshof erstmals im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme zur Organisation des Gerichtswesens mit dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unabsetzbarkeit entschieden hat. [---]