Psychische Erkrankungen nehmen im Recht der Erwerbsminderungsrente eine Sonderrolle ein. Die gutachterliche Zustandsbeurteilung bei psychischen Beschwerden gehört zu den schwierigsten und komplexesten Feldern sachverständiger Tätigkeiten. Gleichzeitig ist die rechtliche Würdigung ebenso kompliziert wie umstritten. In den letzten Jahren hat die Frage, ob verweigerte oder unzureichende Behandlungsbemühungen ein Ausschlusskriterium der Erwerbsminderungsrente sind, zunehmende Bedeutung gewonnen. Das BSG hat diese Frage nach einigem Zögern nun mit einem Nein beantwortet. Die Antwort müsste bei näherer Betrachtung jedoch lauten: Nein, aber.