,Eigentum‘ im Sinne der Verfassung ist bekanntermaßen nicht deckungsgleich mit ,Eigentum‘ im Sinne des BGB. Was zunächst wie ein bloßes Verhältnis von Mehr und Weniger erscheint, weil die Grundrechtsgarantie außerder gleichnamigen Figur des Zivilrechts noch weitere Rechtspositionen erfasst, ist nur Symptom eines schwerer wiegenden Unterschieds. Das privatrechtliche Eigentum ist genetisch und sachlich mit dem Erbrecht verwoben, dem es erst seine Entstehung verdankt. ,Eigentum‘ als Grundrecht ist dagegen sehr wohl ohne Erbrecht denkbar, und zwar aus demselben Grund, aus dem sein Begriff weiter reicht als der des Privatrechts: Der absolute Geltungsanspruch, den das Eigentum im Sinne des bürgerlichen Rechts und die ihm gleichkommenden Positionen erheben, ist im Verhältnis zum Staat ebenso irrelevant wie die Frage, ob dieser Anspruch über den Tod des Rechtsträgers hinausreicht. [---]