Aufgrund der Eigenschaften der IKT bedarf es für ein effektives E-Government gewisser Vereinheitlichungen. Weil die durch Art. 91c I-IV GG geschaffenen Zusammenwirkungsmöglichkeiten nicht den erhofften Effekt gezeitigt haben, ist es zur Einführung des Art. 91c V GG gekommen. Dieser verleiht dem Bund, allerdings beschränkt auf den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen, also auch hinsichtlich des ausschließlichen Vollzugs von Landesrecht, eine Regelungskompetenz, die zu einer Harmonisierung und Standardisierung des elektronischen Außenkontakts der Verwaltung zu den Bürgern und der Wirtschaft führt. [---] So findet sich etwa die Forderung nach einer Neuordnung der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen im Bereich der IT-Sicherheit. Bevor ein solcher Schritt unternommen wird, sollten jedoch die Vor- und Nachteile einer zentralen Lösung hinsichtlich der jeweiligen Materie abgewogen werden.