Seit der Einführung des § 35a VwVfG erfährt die Frage, ob und inwieweit sich Verwaltungsentscheidungen vollständig automatisieren lassen, vermehrt Aufmerksamkeit. Bislang sind derartige Entscheidungen noch nicht sehr verbreitet. Sie werfen sowohl aus Sicht der Adressaten als auch hinsichtlich der Kontrolle staatlicher Behörden Probleme auf.