Zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben zwischenzeitlich alle Bundesländer zeitlich befristete landesweite Ausgangsbeschränkungen oder Kontaktverbote erlassen. Wegen Zweifeln im Schrifttum am Bestehen einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage hat der Gesetzgeber soeben § 28 I IfSG angepasst, was erneut Fragen aufwirft. Überdies müssen die von der Exekutive auf dieser Grundlage erlassenen Regelungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Bestimmtheitsgebot genügen. [---]