Die jüngst beschlossene Reform des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag sieht unter anderem vor, die Zahl der Wahlkreise von 299 auf 280 zu reduzieren. Diese Änderung tritt aber – anders als die übrigen Teile der Reform – zun 1.1.2024 und damit erst nach der nächsten Wahl in Kraft. Gründe für das spätere Inkrafttreten sind wohl vor allem die tatsächlichen und politischen Anforderungen, die mit einer Reduzierung der Wahlkreise verbunden sind. Nicht geklärt sind, ob es zwingende rechtliche Gründe gegen eine Änderung der Wahlkreise gibt, wenn in einigen Wahlkreisen bereits Delegierte nominiert und zum Teil auch schon Wahlkreisbewerber aufgestellt sind. Dieser Frage geht der Beitrag nach.