Der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot verlangt, dass die Eignung für das Studium gleichheitsgerecht beurteilt wird. Daraus ergibt sich für die Umrechnung ausländischer oder internationaler Schulabschlussnoten, dass die jeweiligen Leistungsanforderungen angemessen berücksichtigt werden müssen. Dieses Gebot wird beim Abitur der Europäischen Schulen verletzt.