Infolge einer dauerhaft restriktiven Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte stellt die Frage nach der Berücksichtigung vulnerabler Gruppen im Umweltrecht lediglich eine Randerscheinung im Kanon der juristischen Diskussion dar. Dessen ungeachtet birgt die Thematik in verfassungsrechtlicher Hinsicht jedoch eine gewisse Sprengkraft, welche von den Gerichten nachhaltig vernachlässigt wird. Den Standpunkt der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aus historischer Sicht zu beleuchten und sodann einer verfassungsrechtlichen Analyse zu unterziehen, sei daher Aufgabe des Beitrags. Im Anschluss sei der Versuch gewagt, die Erforderlichkeit einer grundsätzlichen Berücksichtigung vulnerabler Gruppen im Lichte philosophischer Gerechtigkeitserwägungen zu erörtern.