Manchen Prognosen zufolge soll die sogenannte künstliche Intelligenz die menschliche Arbeit auch in der Kreativwirtschaft zunehmend ersetzen. Soweit diese Prognosen zutreffen, stellt sich die Frage nach dem immaterialgüterrechtlichen Schutz für solchermaßen erzeugte Kreativgüter. Tatsächlich kann das Urheberrecht hier nur eingreifen, wenn das als künstliche Intelligenz bezeichnete informationstechnische System einem menschlichen Schöpfer lediglich als Werkzeug dient. Dort, wo dies nicht zutrifft, besteht allerdings kein Anlass für die Schaffung weitergehender Immaterialgüterrechte.