Das Recht der Geschäftsgeheimnisse zeichnet sich – überspitzt formuliert – durch eine Arbeitsteilung aus: Das Zivilrecht kümmert sich um den Schutz, die öffentlichen Informationszugangsrechte übernehmen die Eingriffe. Natürlich liegt darin nur die halbe Wahrheit, denn was hier Schutzgut ist, wirkt dort als Schranke. Diese Wechselseitigkeit funktioniert aber nur, wenn zivilrechtlicher Schutz und öffentlich-rechtliche Schranke dasselbe meinen, wenn sie Geschäftsgeheimnis sagen. Mit einer aktuellen Richtlinie könnte sich dies ändern.