Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse (PUAG) vom 19.6.2001  schränkt in § 16 I den Zugang zu Verschlusssachen eines Untersuchungsausschusses in personeller Hinsicht ein. Offengeblieben ist, jedenfalls im Wortlaut, ob der beschränkte Zugang auch für die Zeit nach dem Ende der Untersuchungen gilt oder, ob Fachausschüsse beziehungsweise spätere Untersuchungs-ausschüsse des Bundestages die Verschlusssachen einsehen dürfen.