Die DS-GVO greift als umfassende staatliche Informationsordnung in nahezu allen Lebensbereichen tief in die allgemeine Handlungsfreiheit ein. Sie entspricht dabei nicht den rechtsstaatlichen Prinzipien: Eine begrenzte Einzelermächtigung der EU für diese Regelung fehlt. Das Verarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt darf nur für die staatliche Datenverarbeitung gelten. Denn auf dem Gebiet der Datenverarbeitung durch private Stellen streiten die beiderseitigen Rechte der Beteiligten miteinander: Einerseits die Freiheit des Einzelnen, mit personenbezogenen Daten umzugehen, und andererseits das Recht des davon Betroffenen, seine Privatsphäre zu schützen und so sein Persönlichkeitsrecht zu wahren. [---]