Sinkende Einwohnerzahlen, immer mehr und komplexere Aufgaben sowie knappe Kassen stellen Kommunen seit Jahren vor Herausforderungen. Damit Kommunen überhaupt in der Lage sind, ihre Aufgaben erfolgreich und wirtschaftlich zu er­füllen, ordnen sie ihre Aufgaben neu zu oder schließen sie sich aufgabenbezogen mit anderen Kommunen zusammen. So lassen sich in vielen Bereichen Synergie­effekte erzielen. Erfüllt eine Kommune ihre Aufgaben aber nicht allein mit eigenen Mitteln, sondern schließt sie Verträge mit anderen Rechtsträgern ab, kann dieser Vorgang vergaberechtlich bedeutsam werden. Eine vergaberechtliche Ausschreibungspflicht kann der interkommunalen Zusammenarbeit im Wege stehen. Vor diesem Hintergrund nehmen Auftragsbeziehungen zwischen öffentlichen Stellen seit zwei Jahrzehnten viel Raum in der vergaberechtlichen Rechtsprechung und Literatur ein. Beginnend mit dem Urteil in der Rechtssache Teckal begründete der EuGH Ausnahmen vom Vergaberecht für Fälle der Inhouse-Vergabe und der sog. horizontalen Zusammenarbeit bzw. der "Instate-Geschäfte". Gesetzlich finden sich Vorschriften hierzu erstmals in den Richtlinien 2014/23/EU, 20I4/24/EU und 2014/25/EU sowie zu deren Umsetzung in § 108 GWB, den § 1 II UVgO im Haushaltsvergaberecht für entsprechend anwendbar erklärt. Nachfolgend wird zunächst das Spannungsverhältnis zwischen vergaberecht­lichen Grundsätzen und dem mitgliedstaatlichen Bedürfnis nach Autonomie bei der Verwaltungsorganisation betrachtet, in dem sich die Neuzuordnung und die gemeinsame Erfüllung kommunaler Aufgaben bewegen (II.). Hieran anschließend werden die konkreten Anforderungen an solche Vorgänge im deutschen Vergabe­recht dargestellt (III.).