Mit dem »Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität« soll der Tatbestand der Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB) erweitert werden und das Billigen auch (noch) nicht begangener Katalogtaten erfassen. Diese Ausweitung des Bezugsobjekts der Billigungsäußerung gibt dem Tatbestand nicht nur ein neues Gepräge, sondern fügt auch ein Element erheblicher Unbestimmtheit hinzu. Fraglich ist auch, ob das Ziel des Gesetzgebers, die Re-Zivilisierung der Kommunikation in Sozialen Medien, so erreicht werden kann.