Eher unbemerkt wurde bereits im Jahr 2018 der § 1a in das VVG aufgenommen. Bei regelgerechter Auslegung seiner unbestimmten Tatbestandsmerkmale, spätestens aber bei Berücksichtigung seines tatbestandlichen Superlativs, wird diese Norm in Zweifelsfällen den Ausschlag zugunsten des Versicherungsnehmers geben müssen. Ein effektiverer Verbraucherschutz als durch § 1a VVG erscheint denkunmöglich.