Nach Auffassung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs soll die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auch im Fall der Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils gelten. Dieses Ergebnis ist jedoch im Wortlaut der Vorschrift nicht angelegt und mit der Kompetenzordnung in der Gesellschaft nicht vereinbar, weil es der Gesellschafterversammlung und dem die Liste einreichenden Geschäftsführer die Macht gäbe, die Rechte von Gesellschaftern für eine bestimmte Zeit entgegen der materiellen Rechtslage irreversibel außer Kraft zu setzen. [---]