Die Reichweite der auf Vermeidung potentieller Interessenkonflikte persönlich haftender Gesellschafter ausgerichteten gesetzlichen Regelungen in der atypischen KGaA wird in der Literatur weitgehend ohne vertiefte Auseinandersetzung abgehandelt. [---] Der nachfolgende Beitrag arbeitet den Diskussionsstand auf und hinterfragt die herrschende Ansicht. Hierbei zeigt sich, dass die Besonderheiten der atypischen KGaA regelmäßig nicht angemessen gewürdigt werden. Der durch die Literatur bestimmte Anwendungsbereich der betroffenen gesetzlichen Regelungen erweist sich im Ergebnis als zu weitgehend.