Der andauernde Streit um den Urheberschutz militärischer Lageberichte (sog. „Afghanistan-Papiere“) beschäftigte auch den EuGH. Der Beitrag zeigt anhand dieses Falles grundlegend auf, inwiefern das „geistige Eigentum“ – selbst ohne konkrete rechtliche Anerkennung – durch Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 2 GRCh geschützt ist, indem der Einfluss der völkerrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 1 ZP-EMRK) im europäischen Mehrebenensystem dargelegt wird.