In der Rechtsprechung zum Verfassungsrecht wird mitunter der Gedanke fruchtbar gemacht, dass Normen des Grundgesetzes nicht umgangen werden dürften. Während aber im zivilrechtlichen Diskurs Bestand und methodische Verortung eines Umgehungsverbots seit Langem diskutiert werden, wurde einem „Verbot der Verfassungsumgehung“ bisher nicht näher nachgegangen. Der Beitrag zeigt auf, dass zwar ein hoher Abstraktionsgrad zahlreicher verfassungsrechtlicher Normen einer Umgehungsmöglichkeit entgegensteht und die Spezifika der Verfassungsauslegung zu berücksichtigen sind, auch das Grundgesetz aber rigide, umgehungsanfällige Normen enthält. Dort kann ein Umgehungsverbot ins Werk gesetzt werden, indem der Anwendungsbereich einer Norm über ihren Wortsinn hinaus ausgedehnt wird. Diese teleologische Verfassungsextension, eine Form richterlicher Rechtsfortbildung, ist nach hier vertretener Ansicht vorzunehmen, wenn Wortsinn und Ziel einer Verfassungsnorm divergieren, ein hoheitliches Handeln nicht dem Wortsinn, aber dem Ziel einer Norm zuwiderläuft und schließlich eine Eingriffsschwelle überschritten ist. Diese liegt bei der Verfassungsfortbildung aus näher aufgezeigten Gründen besonders hoch. Relevant werden kann hier insbesondere eine Umgehungsabsicht.