Art. 50 der Europäischen Grundrechtecharta gewährleistet einen sehr großzügigen Schutz vor doppelter Strafverfolgung. In drei Entscheidungen der Großen Kammer hat sich der EuGH am 20.3.2018 eingehend mit der Frage der Einschränkbarkeit des Doppelbestrafungsverbotes befasst (Rs. Menci, Di Puma und Zecca sowie Carlsson Real Estate u. a.). Die Vorabentscheidungsverfahren betrafen das Nebeneinander von Verwaltungssanktionen (mit Strafcharakter) und originären Strafen im engen Sinne (Kriminalstrafen) und bieten Anlass für die folgenden – hinsichtlich der neueren EuGH-Rechtsprechung kritischen – Überlegungen.