Im Universitätsalltag begegnet Studierenden bisweilen die Möglichkeit, gegen Prüfungsentscheidungen außergerichtlich im Rahmen der universitätsinternen Verwaltung vorzugehen. Verbreitet wird dieser Vorgang als „Remonstration” bezeichnet. Im Prüfungsrecht können hinter diesem Begriff verschiedene Rechtsinstitute stehen. Gemeint sein kann eine formlose Gegenvorstellung auf Grundlage von Art. 17 GG oder ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren. Letzteres wird als Überdenkungsverfahren bezeichnet. (Der vollständige Aufsatz NJOZ, S. 33-39).