Die Diskussion über das Beweismaß leidet darunter, dass meist keine konkreten Prozentwerte für die richterliche Überzeugung angegeben werden. Dem ist zuzugehen, dass die Feststellung konkreter Prozentwerte ein faktisches Problem darstellt. Gleichwohl führt die Unschärfe verbaler Umschreibungen für bestimmte Überzeugungsgrade dazu, dass unter dem vermeintlich identischen Überzeugungsgrad je nach Autor deutlich Unterschiedliches verstanden wird. [---]