Ansprüche lassen sich aus dem IfSG weder in direkter noch in analoger Anwen­dung herleiten. Die Systematik des IfSG steht einer Analogie eindeutig entgegen. Dieses erhebt keinen Anspruch darauf, Entschädigungsansprüche umfassend zu regeln. Es weist damit keine planwidrige Regelungslücke auf. Das IfSG mag in­soweit aus Sicht der Betroffenen, die bei Bekämpfungsmaßnahmen keinen Ent­schädigungsanspruch erhalten, rechtspolitisch verbesserungsbedürftig sein. Hieraus lässt sich jedoch keine planwidrige Regelungslücke herleiten. Auch Amtshaftungsansprüche scheiden in der Regel aus. Demgegenüber sprechen gute Gründe dafür, dass Entschädigungsansprüche auf Basis der allgemeinen Regelungen der polizei- und ordnungsrechtlichen Nichtstörerhaftung jedenfalls im Bundesland Nordrhein-Westfalen bestehen, soweit die kommunalen Gebietskörperschaften im Wege der Allgemeinverfügung Betriebsschließungen angeordnet haben. Im Übrigen kann auf das Rechtsinstitut des enteignenden Eingriffs zurückgegriffen werden. Ins­gesamt ist jedoch festzustellen, dass die Rechtsprechung sich durchaus kreativ zeigt, um Entschädigungsansprüche in Fällen abzulehnen, in denen der Kreis der An­spruchsteller unüberschaubar ist. So wird zuweilen eine sogenannte "Jedermann - Maßnahme" von einzelnen Gerichten herangezogen, um eine Nichtstörerhaftung abzulehnen. Das bisherige System der Staatshaltung ist nicht für die massenweise Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ganzer Branchen ausgelegt. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass früher oder später der BGH sich mit COVID-19-Haftungskonstellationen auseinandersetzen wird und alle Betroffenen "einen langen Atem" benötigen.