Das Bundesverfassungsgericht hat private Grundeigentümer in zwei Entscheidungen („Fraport“, „Bierdosen-Flashmob“) verpflichtet, ihre Räume und Flächen Dritten für deren Kundgebung zur Verfügung zu stellen. Anders als in seinem über Jahrzehnte entwickelten und insbesondere an schuldrechtliche Normen anknüpfenden dogmatischen Konzept bietet § 903 BGB als sachenrechtliche Norm hier keinen Ansatz für eine mittelbare Drittwirkung. Wohl deshalb hat sich das Bundesverfassungsgericht auf die Grundrechte des Versammlungsträgers aus Art. 8 und Art. 5 GG berufen und entgegen seiner bisherigen Dogmatik im Ergebnis sogar eine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte zwischen Privaten postuliert.