Obwohl das Bundesverfassungsgericht noch im Jahr 2008 in einem obiter dictum einen deutlichen Hinweis auf verfassungsrechtliche Grenzen der Einrichtung des politischen Beamten gegeben hat, leitet die herrschende Meinung das politische Beamtentum ohne Einschränkungen aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ab. Im Folgenden wird die Einrichtung des politischen Beamten zunächst an den Maßstäben der Art. 3 und 33 des Grundgesetzes gemessen (Teil I und II). In Teil III des Aufsatzes wird dann unter Berücksichtigung ihrer staatsrechtlichen Zusammenhänge ihre historische Entwicklung dargestellt. Im Ergebnis hält die traditionelle Argumentation der Literatur den Maßstäben des Grundgesetzes nicht stand.