Die sog. Betätigungsprüfung nach § 92 BHO betrifft die Betätigung des Bundes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts. Die ihr gesetzten Grenzen im Schnittfeld von Verfassungs-, Haushalts- und Gesellschaftsrecht weisen keinen durchgehend klaren Verlauf auf. Entsprechendes gilt für die Prüftätigkeit der Landesrechnungshöfe und für Prüfbehörden auf der kommunalen Ebene. Nachfolgend wird auf den Bundesrechnungshof (BRH) und auf das Aktienrecht fokussiert.