Unter Geltung der DS-GVO bleibt die Einwilligung die maßgebliche Rechtsgrundlage für Verbraucherdatenverarbeitungen. Hier zeigt sich der Stellenwert der Privatautonomie für das Datenschutzrecht. Gleichzeitig zwingen die Defizite des Einwilligungsmodells zu einer stärkeren Flankierung datenschutzrechtlicher Privatautonomie durch einwilligungsfeste Mindeststandards. Statt auf die formalen Kriterien freiwilliger Einwilligungen sollte der Fokus stärker auf die Entfaltung einer datenrechtlichen Inhaltskontrolle gerichtet werden, die neben dem AGB-Recht vor allem an die Vorschrift des Art. 7 Abs. 4 DS-GVO anknüpfen kann.