Das aus Art. 33 IV GG abgeleitete besondere Dienst- und Treueverhältnis gilt als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dem sowohl Rechte als auch Pflichten entspringen. So sind Beamte etwa zur Gesunderhaltung verpflichtet und müssen dahingehend Einschränkungen ihrer Grundrechte in Kauf nehmen. Andererseits können sie beanspruchen, dass ihr Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für ihren bestmöglichen gesundheitlichen Schutz Sorge trägt. Der nachfolgende Artikel geht in Anbetracht der nunmehr verfügbaren Schutzimpfung gegen das Corona-Virus der Frage nach, wie weit der Dienstherr in die Grundrechte seiner Beamten eingreifen darf oder in Bezug auf seine Fürsorgepflicht gar eingreifen muss, um seinen Beamten bestmöglichen Gesundheitsschutz zu gewährleisten und zugleich einen gesellschaftlichen Beitrag zur Pandemiebewältigung zu leisten.