Die zur Eindämmung der Corona-Pandemie verfügte, über mehrere Wochen andauernde Schließung von Hotels und Gaststätten hat deren Betreiber in erhebliche finanzielle, zum Teil sogar in existentielle Schwierigkeiten gebracht. Dies wirft die Frage auf, ob den Betroffenen Ausgleichs-, Entschädigungs- oder Aufopferungsansprüche aus Art. 14 und Art. 12 GG zustehen oder sie Entschädigungsansprüche nach Maßgabe der Polizeigesetze von Bund und Ländern geltend machen können. Indes sind diese sämtlichen Anspruchsgrundlagen nur für singuläre Einzelfälle geschaffen, nicht hingegen dafür, die Folgen staatlicher Maßnahmen, von denen eine Vielzahl von Unternehmen in gleicher Weise und nahezu flächendeckend betroffen sind, auszugleichen.